Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein häufig diskutiertes Thema im Mietrecht. Hier sind die wichtigsten und aktuellsten Informationen, um Klarheit zu schaffen.
Welche Haustiere darf ich als Mieter halten?
1. Generelle Verbote im Mietvertrag: Generelle Verbotsklauseln für Haustiere im Mietvertrag sind in Österreich ungültig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stuft solche Klauseln als benachteiligend für Mieter ein, sodass sie unwirksam sind. Das gilt selbst, wenn Sie einen solchen Vertrag unterschrieben haben.
2. Kleintiere: Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, und Wellensittiche, die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und keine Gefahr oder Störung des Hausfriedens darstellen, dürfen immer gehalten werden. Hierzu bedarf es keiner Zustimmung des Vermieters.
3. Hunde und Katzen: Die Haltung von Hunden und Katzen kann nicht generell verboten werden. Der OGH hat entschieden, dass auch Hunde und Katzen zu den üblichen Haustieren zählen, deren Haltung grundsätzlich erlaubt ist, sofern dadurch keine unzumutbaren Belästigungen oder Schäden entstehen.
4. Exotische und gefährliche Tiere: Die Haltung von exotischen, gefährlichen oder giftigen Tieren kann vom Vermieter untersagt werden. Das betrifft beispielsweise Schlangen, Spinnen oder andere exotische Tiere, die besondere Sicherheitsrisiken darstellen.
Wann dürfen Vermieter Haustiere verbieten?
1. Störungen und Schäden: Ein Vermieter kann die Haustierhaltung untersagen, wenn das Tier zu erheblichen Störungen oder Schäden führt. Beispielsweise, wenn ein Hund durch permanentes Bellen die Nachbarn belästigt oder die Wohnung beschädigt wird. In solchen Fällen kann der Vermieter ein Haltungsverbot erwirken und gegebenenfalls sogar den Mietvertrag kündigen.
2. Individuelle Verbotsklauseln: Verbote, die sich auf bestimmte Tierarten beziehen (z.B. bestimmte Hunderassen), sind wirksam. Hierbei kann der Vermieter auf die Einhaltung solcher individuellen Verbotsklauseln bestehen.
3. Genehmigungsvorbehalte: Einige Mietverträge enthalten Klauseln, die die Haltung von Haustieren nur mit Zustimmung des Vermieters erlauben. Solche Klauseln sind zulässig, jedoch dürfen sie nicht allgemein gehalten sein und müssen sachlich begründet sein, um nicht wie ein generelles Verbot zu wirken.
Tierhaltung als Kündigungsgrund?
Das Halten von Haustieren kann nur dann ein Kündigungsgrund sein, wenn es zu erheblichen Belästigungen oder Schäden kommt. Der OGH hat festgelegt, dass das bloße Halten von Tieren, selbst wenn es im Mietvertrag verboten ist, keinen unmittelbaren Kündigungsgrund darstellt, es sei denn, die Nachbarn werden unzumutbar beeinträchtigt.
Fazit
Grundsätzlich sind Haustiere in Mietwohnungen erlaubt, sofern sie keine unzumutbaren Belästigungen oder Schäden verursachen. Generelle Verbotsklauseln im Mietvertrag sind unwirksam, aber individuelle Verbotsklauseln und Genehmigungsvorbehalte können gültig sein. Bei Konflikten empfiehlt es sich, professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Für weitere Informationen und spezifische Beratungen können Sie sich an die Mietervereinigung oder andere rechtliche Beratungsstellen wenden.
Quellen:
- Tierschutzverein – Mietrecht: Darf man Haustiere verbieten? tierschutzverein.at
- Mietrecht: Welche Haustiere sind in Wohnungen erlaubt? mietervereinigung.at
- Tierhaltung in der Mietwohnung: Was gilt für das Wohnen mit Hund und Katz? mietervereinigung.at
- Hundehaltung in Mietwohnungen – SAXINGER at.schindhelm.com
- Haustiere in der Wohnung – Mietrecht: Faktencheck wohnnet.at
- Darf der Vermieter Haustiere verbieten? meinanwalt.at