Für uns den Österreichischen Tierschutzverein steht das Wohl der Tiere an erster Stelle.

Letztwillige Verfügung

Tierschutz über das eigene Leben hinaus

Österreichischer Tierschutzverein - Testament für Tiere: Letztwillige Verfügung. Tierschutz über das eigene Leben hinaus.

Ihr Testament hilft in Not geratenen weiterhin wirkungsvoll

Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Österreichischen Tierschutzvereins ist eine Möglichkeit, über das eigene Leben hinaus zu wirken – für Tiere, die in Not geraten sind und für den Tierschutz in Österreich insgesamt. Mit Ihrem Testament schenken Sie Tieren ein würdevolles Leben.

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Die häufigsten Fragen
zu Testament, Legat & Co

Professionelle Beratung

Bei NotarInnen und Rechtsanwältinnen erhalten Sie professionelle Beratung zu Ihrer letztwilligen Verfügung. Gerne vermitteln wir Ihnen auch ExpertInnen, mit denen wir bereits auf jahrelange, durchweg positive Erfahrung zurückblicken. Unter +43 (0) 662/84 32 55 geben wir Ihnen gerne weitere Auskünfte.

Informationen sammeln

Sie möchten sich lieber erst einmal selbst über das Thema Testament informieren? Im Internet finden Sie zahlreiche Informationen sowie Testament-Muster. Jedoch sind viele dieser Testament-Vorlagen nicht sonderlich aussagekräftig, etwa wenn es an wichtigen Details und Erklärungen mangelt. In unserem kostenlosen Testamentsratgeber erhalten Sie fundierte Informationen zum Thema sowie eingängige Testament-Vorlagen.

Zwar sind im Internet zahlreiche Testament-Muster einsehbar, jedoch mangelt es dabei oftmals an hilfreichen Details und Erklärungen. In unserem kostenlosen Testamentsratgeber findest du neben Testament-Vorlagen viele weitere Infos zum Thema Nachlassregelung.

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Anders als bei Erbverträgen können Sie Ihr Testament auch nachträglich abändern oder widerrufen – und zwar jederzeit. Dabei haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Ausdrücklich in Testamentsform: Sie können die nachträgliche Änderung bzw. den Widerruf des letzten Willens ausdrücklich in Testamentsform festhalten. Dies gilt als sicherster Weg, vor allem dann, wenn das ursprüngliche Testament bereits im Besitz des Erben ist, der ersetzt werden soll.
  • Stillschweigend: Sie können die Änderung bzw. den Widerruf auch stillschweigend durchführen. Das bedeutet, Sie verfassen ein neues Testament und lassen das alte Testament darin unerwähnt.
  • Vernichtung des alten Testaments: Sie vernichten das alte Testament, etwa indem sie es zerreißen, durchstreichen oder verbrennen.

Es ist ratsam, die Änderung bzw. den Widerruf offiziell festzuhalten. Dafür gibt es zwei Register:

  • Das Zentrale Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer
  • Das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages

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Viele Menschen wissen gar nicht, dass das Testament grundsätzlich eigenhändig bzw. handschriftlich verfasst werden muss. Wird dieses wichtige Kriterium nicht eingehalten, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Dieses gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Eigenhändiges Testament

Ein Testament bzw. Legat muss grundsätzlich handschriftlich verfasst werden. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie unter Punkt 3. Testament erstellen: Aber wie?.

Fremdhändiges Testament

Das fremdhändige Testament kann auf dem Computer, der Schreibmaschine oder handschriftlich von einer von Ihnen ausgewählten Person verfasst werden. Es gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Der/die ErblasserIn muss das Testament persönlich unterschreiben.
  • Zudem muss der/die ErblasserIn einen Zusatz formulieren, die besagt, dass das Dokument tatsächlich seinen letzten Willen enthält.
  • Das Testament muss vor drei Zeugen, die aus dem Dokument eindeutig hervorgehen (z.B. mit vollem Namen, Geburtsdatum, Wohnort) unterzeichnet werden. Die zeugen müssen nicht über den Inhalt der letztwilligen Verfügung unterrichtet werden. Sie müssen nur bezeugen, dass das Dokument den letzten Willen des/der TestamentverfasserIn beinhaltet.
  •  Die Zeugen müssen am Ende des Dokumentes mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  •  Minderjährige, blinde, stumme oder taube Personen werden als Zeugen nicht akzeptiert. Das gilt auch für Zeugen, die der Dokumentensprache nicht mächtig sind.
  •  Zeugen, die befangen sein könnten – etwa Personen oder Organe, der durch das Testament begünstigt wird sowie deren Angehörige – kommen ebenfalls nicht infrage.

Wenn Sie ein Testament von einem/einer ExpertIn aufsetzen bzw. hinterlegen lassen möchten, fallen dafür Gebühren an. Aber mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?

Rechtsanwaltskosten

Wird die letztwillige Verfügung von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufgesetzt, so kann das Honorar individuell festgelegt werden. Auch für die Registrierung des Schriftstücks im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte ist mit einmaligen Kosten zu rechnen.

Kosten für den/die NotarIn

Die (einmaligen!) Kosten für ein einfaches Testament bewegen sich normalerweise zwischen 200 und 300 Euro. Inkludiert ist die Beratung, Formulierung und Hinterlegung der letztwilligen Verfügung, sowie die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer. Laufende Kosten für die Hinterlegung des Testaments sind üblicherweise nicht zu entrichten. Bei besonders komplizierten Verhältnissen sollten Sie die Gebühren im Vorhinein abklären.

Mehr Informationen erhalten Sie in unserem kostenlosen Testamentsratgeber:

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Als gemeinnütziger Verein sind wir auf Spenden und Testamentspenden angewiesen. Unsere Vertrauenswürdigkeit und der sorgsame Umgang mit Ihrer Spende sind für uns von höchster Priorität. Daher erklären wir Ihnen gerne ganz genau, was mit Ihrer (Testaments-)Spende geschieht: 

Als gemeinnützige Hilfsorganisation für Tiere engagieren wir uns unermüdlich für deren Rechte und Belange. Darum haben wir das Konzept der Franz von Assisi-Höfe ins Leben gerufen. In diesen Tierquartieren finden schutz- und wehrlose Tiere ein neues, sicheres, liebevolles und vor allem angstfreies Zuhause. Zudem ist unser Team der Assisi Hof-Tierrettung an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr im Einsatz, um Tieren in Not zu Hilfe zu Eilen.

Ihr Testament hilft Tieren

Damit verbunden sind jedoch auch hohe Kosten für die Betreuung und Versorgung der Tiere. Notwendigkeiten wie Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen, einige wenige angestellte MitarbeiterInnen in Teil- und Vollzeit, Fahrtkosten in Tierschutzangelegenheiten und Kosten für die Instandhaltung der Unterkünfte der Tiere müssen gedeckt werden. 

Mit Ihrer Spende helfen Sie uns damit, die Leistungen des Österreichischen Tierschutzvereins aufrechtzuerhalten und auszuweiten. Diese sind:

  • Versorgung und Pflege der Tiere auf unseren Franz von Assisi-Höfen
  • Rund-um-die-Uhr-Rettung der Tiere durch die Österreichische Tierrettung
  • Planung und Umsetzung wichtiger Tierschutzprojekte, Aufklärungsarbeit, Petitionen und Kampagnen

Die Tiere des Österreichischen Tiere hoffen auf Ihre Unterstützung!

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Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder wird das vorliegende Testament für ungültig erklärt, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Aber was genau bedeutet das?

Als gesetzliche Erbinnen werden angesehen:

  • Der/die EhegattIn (oder eingetragene PartnerIn)
  • Die Verwandten des/der ErblasserIn

Für die Reihenfolge sind vier Erblinien, sogenannte Parentelen, relevant:

Das erste Parentel

Zur ersten Erblinie gehören die direkten Nachkommen des/der ErblasserIn, also eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Kindeskinder (= Enkel). Angehörige der ersten Linie werden nach der gesetzlichen Erbfolge zuerst berücksichtigt. Nur wenn Angehörige des ersten Parentels existieren, werden die Angehörigen des zweiten Parentels berücksichtigt.

Das zweite Parentel

Zum zweiten Parentel gehören die Eltern sowie die Nachkommen der Eltern, also die Geschwister, Neffen und Nichten des/der ErblasserIn.

Das dritte Parentel

Als Angehörige der dritten Erblinie gelten die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits sowie deren Nachkommen, also Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen des/der ErblasserIn.

Das vierte Parentel

Zur vierten und letzten Erblinie gehören die Urgroßeltern, deren Nachkommen werden allerdings nicht berücksichtigt.

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Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, so blickt das eigene Haustier meist einer ungewissen Zukunft entgegen. Denn jene ErbInnen, die nach der gesetzlichen Erbfolge bedacht werden, sind nicht dazu verpflichtet, für ein hinterbliebenes Tier zu sorgen und es zu pflegen. Deshalb ist es wichtig, den eigenen geliebten Begleiter zeitgerecht mittels Testament oder Legat abzusichern.

Mit Hilfe einer Organisation wie dem Österreichischen Tierschutzverein können Sie die künftige Unterbringung und Versorgung Ihres Tieres auf einem Franz von Assisi-Hof sicherstellen. Beispielsweise, indem Sie den Österreichischen Tierschutzverein als Erben oder Legatar einsetzen und beauftragen, sich um Ihr Tier zu kümmern. Mehr darüber erfahren Sie in unserem kostenlosen und unverbindlichen Testamentsratgeber.

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Kann mein Tier erben? Vor dieser Frage stehen viele HaustierbesitzerInnen, die ihre geliebten Vierbeiner gerne mittels Testament oder Legat absichern möchten. Leider ist dies in Österreich nicht möglich. Denn rein rechtlich gesehen gilt ein Tier hierzulande noch immer als Sache. Dennoch gibt es Alternativen, um das eigene Haustier durch die letztwillige Verfügung abzusichern.

Bedingungen im Testament festlegen

Es ist möglich, im Testament gewisse Bedingungen an den/die ErbIn bzw. den/die LegatarIn zu stellen. So kann z.B. festgelegt werden, dass der/die ErbIn den Erbteil nur dann erhält, wenn er/sie sich dem Tier annimmt. Allerdings erfordern derartige Bedingungen großes Vertrauen in die/den BegünstigteN, um möglichst sicherzugehen, dass das Tier von seinem/er künftigen BesitzerIn auch tatsächlich gut behandelt wird.

Eine Tierschutzorganisation beauftragen

Fehlt es in dieser Hinsicht an Vertrauen gegenüber dem/der ErbnehmerIn, so kann auch eine Tierschutzorganisation beauftragt werden – wie etwa der Österreichische Tierschutzverein. Immer wieder wird uns die ehrenvolle Aufgabe zuteil, uns im Namen eines/er verstorbenen TierfreundIn um das Wohlergehen von Tieren kümmern zu dürfen – etwa, wenn diese/r den Österreichischen Tierschutzverein in seinem/ihrem Testament oder Legat bedacht und uns mit der Pflege und Versorgung seines/ihres geliebten Begleiters beauftragt hat.

Mehr zur Absicherung Ihres eigenen Lieblings finden Sie in unserem kostenlosen Testamentsratgeber:

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Wussten Sie, dass laut ExpertInnen bis zu 90 Prozent aller Testamente ungültig sind? Schuld daran sind größtenteils formale Fehler, die Sie jedoch ganz einfach vermeiden können.

Grundsätzlich sollten Sie ein Testament

  • handschriftlich zu Papier bringen
  • eigenhändig und mit vollem Namen unterschreiben
  • Ihre Unterschrift am Ende des Textes platzieren

Damit Sie ganz sichergehen können, dass Ihr letzter Wille formal korrekt ist, möchten wir Ihnen unseren  kostenlosen Testamentsratgeber ans Herz legen:

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Dieser enthält detaillierte Testament-Vorlagen und erklärt einfach und verständlich, was Sie bei der letztwilligen Verfügung beachten sollten.

Bei weiteren Fragen ist es zudem sinnvoll, eine/n ExpertIn zu kontaktieren, wie etwa eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder eine/n Notarin.

Schenken Sie Tieren ein würdevolles Leben!

Durch Ihre Spende erhalten in Not geratene Tiere Schutz, tierärztliche Versorgung, kompetente Pflege und ein artgerechtes Leben!