Die gesetzlicher Erbfolge und der gesetzliche Pflichtteil

Österreichischer Tierschutzverein - Testamente: Wenn die gemeinsame Zeit endet

Die gesetzliche Erbfolge

Wird kein Testament errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Erbberechtigt sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte und Blutsverwandte. Nur wenn keine Blutsverwandten vorhanden sind, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte. Die Erbfolge bei den Verwandten richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Angehörigen und unterscheidet zwischen verschiedenen Linien. Verwandte der nächsten Linie sind immer nur dann erbberechtigt, wenn keine Verwandten der vorherigen Linie vorhanden sind. Wenn weder Ehegattin oder Ehegatte, Angehörige noch Lebenspartner vorhanden sind, fällt der Nachlass an den österreichischen Staat.

Der gesetzliche Pflichtteil

Mit einem Testament kann die erblassende Person entscheiden, wer wie viel ihres Vermögens erben soll. Diese Entscheidungsfreiheit unterliegt jedoch gewissen Grenzen. Bestimmte Angehörige der erblassenden Person haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die Nachkommen (Kinder oder Enkel, wenn Kinder vorverstorben sind). Bei Ehegatten und Nachkommen beträgt die Höhe des Pflichtteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte haben lediglich Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag, jedoch keine bestimmte Sache. Der Ehegatte hat automatisch Anspruch auf das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis, das das Recht umfasst, bis zum eigenen Ableben in der gemeinsamen Wohnung im selben Umfang wie bisher zu leben und den Hausrat zu nutzen.

Schenkungen zu Lebzeiten der Erblasserin/des Erblassers werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Sind Sie alleinstehend und haben keine Blutsverwandte und errichten kein Testament, wird Ihr Erbe vollständig an den Staat fallen.

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