Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Ein Nachteil ist, dass es leicht übersehen oder beseitigt werden kann. Wenn ihr Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder im Testamentsregister der Österreichischen Rechtsanwälte eingetragen ist, können Sie sicher sein, dass es auch gefunden wird.
Was Sie jedenfalls beachten sollten:
- Das eigenhändige Testament können Sie selbstständig handschriftlich verfassen
- Am Ende des Textes muss Ihre eigenhändige Unterschrift stehen
- Die Bezeichnungen “Testament”, “Letztwillige Anordnung” oder “Letzter Wille” müssen im Testament enthalten sein
- Ihr Vor- und Zuname sollte ebenso enthalten sein
- Ort und Datum ist unbedingt anzuraten
Bei dieser Testamentsform brauchen Sie KEINE Zeuginnen oder Zeugen.
Das fremdhändige Testament
Das Gesetz sieht viele Formvorschriften zum fremdhändigen Testament vor. Daher ist es unbedingt anzuraten, einen Notar oder Rechtsanwalt beim fremdhändigen Testament zu Rate zu ziehen.
- Ein fremdhändiges Testament können Sie am Computer oder auf der Schreibmaschine verfassen oder von einer dritten Person schreiben lassen
- Sie müssen es eigenhändig unterfertigen
- Mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz auf dem Testament müssen Sie ausdrücklich erklären, dass das Testament Ihren letzten Willen enthält (z.B.: “Das ist mein letzter Wille”)
- Es sind drei Testamentszeugen erforderlich. Diese müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn Sie Ihr Testament unterzeichnen und bekräftigen
- Diese drei Personen müssen zusätzlich zur Unterschrift im Testament mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Adresse genannt sein
- Zusätzlich muss jede/r von ihnen auf dem Testament mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist:
- z.B. „Max Maier als Testamentszeuge“
- Bitte beachten Sie: Zeugen dürfen nicht selbst im Testament begünstigt sein. Es dürfen auch keine näheren Verwandte oder Angestellte der Verfasserin oder des Verfassers als Zeugen fungieren
- Sie müssen die Zeugen nur informieren, dass es sich bei dem Schriftstück um Ihren letzten Willen handelt – den Inhalt müssen die Zeugen nicht kennen