Die Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann im Vorhinein festgelegt werden, wie man medizinisch behandelt werden möchte, wenn man einmal nicht mehr einsichts-, urteils- und äußerungsfähig ist bzw. welche – lebenserhaltenden – medizinischen Maßnahmen man für diesen Fall ablehnt.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer verbindlichen Patientenverfügung, an die sich der Arzt halten muss und einer beachtlichen Patientenverfügung, an die sich er Arzt halten kann.
Die beachtliche Patientenverfügung
Wenn man seinen Vertretern (nahen Angehörigen und Sachwaltern) nur eine Orientierung geben möchte, empfiehlt es sich, eine beachtliche Patientenverfügung zu errichten. Grundsätzlich entscheidet der Vertreter des Patienten alleine darüber, ob eine Behandlung durchgeführt werden soll, wenn der Patient nicht mehr urteils- bzw. äußerungsfähig ist, wobei dem Arzt aber eine Art „Einspruchsrecht“ zukommt, wenn der Vertreter den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme wählt.
Die verbindliche Patientenverfügung
Bei dieser Form müssen die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden und der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können. Der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten.
Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Notar oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter in der Patientenvertretung errichtet werden. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung erfolgt und dokumentiert worden sein.
Diese Patientenverfügung bleibt für acht Jahre verbindlich und muss dann wieder bestätigt werden. Ansonsten hat diese nur mehr die Wirkung einer beachtlichen Patientenverfügung. Die Patientenverfügung verliert dann nicht nach Ablauf von 8 Jahren ihre Verbindlichkeit, so lange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann.
Patientenverfügungsregister:
Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Patientenverfügungen sind in diesem Register für Krankenanstalten einsehbar.
Formulare und weitere Infos zur Patientenverfügung:
www.gesundheit.gv.at/gesundheitssystem/patientenrechte/patientenverfuegung